Lawful Intercept - was ist das eigentlich?Gemeint ist die Aufzeichnung der Internet-Nutzung an öffentlichen Zugängen Was bedeutet das konkret?Ob Hotels, Gaststätten, Krankenhäuser, Seniorenheime usw. - JEDER, der Internet in der Öffentlichkeit anbietet, muss einen vertretbaren Aufwand betreiben, um eventuell auftretende strafbare Handlungen, die an diesem Internet Anschluss durchgeführt werden, nachweisen zu können. |
Rechtliche Aspekte für den Betrieb öffentlicher HotspotsDie nachfolgenden Erläuterungen skizzieren die derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Telekommunikationsbereich, insbesondere für den Betrieb öffentlicher Hotspots. Die Auslegung im Einzelfall ist z.T. sehr komplex. Schon innerhalb des Telekommunikationsgesetzes erfordert die Einhaltung der dargestellten Berichtspflichten und die gleichzeitige Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen höchste Aufmerksamkeit. Eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt ist im Zweifelsfall ratsam. |
Stichwort VorratsdatenspeicherungDas Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations-überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet Telekommunikationsanbieter und Internetprovider- und dazu gehören Hotspot-Betreiber - zum Zweck der Strafverfolgung, die Verkehrsdaten jeglicher Telekommunikation für 6 Monate „auf Vorrat“ zu speichern. Unberührt davon sind die im deutschen Telekommunikationsgesetz (http://www.bundesrecht.juris.de/tkg_2004/index.html) bereits verankerten Pflichten, staatliche Behörden bei der Ermittlung von Straftaten zu unterstützen (TKG §4). Diese Pflichten werden durch das neue Gesetz erheblich ausgebaut. |
|
Auszug aus der Richtlinie Artikel 5(1) c) 2: "...Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern
..." |
Stichwort StörerhaftungPersonen, die einen Internetanschluss Dritten überlassen, haften für von Dritten begangene Rechtsverletzungen, wenn sie sich gegen den Missbrauch nicht in zumutbarer Weise geschützt haben. Anschlussinhabern drohen nach der so genannten „Störerhaftung“ erhebliche Strafen, wenn sie ihren Prüf- und Handlungspflichten nicht nachgekommen sind. Diese Rechtskonstruktion relativiert das grundsätzlich zugestandene Haftungsprivileg, wonach jeder nur für seine eigenen Rechtsverletzungen verantwortlich zeichnet. Die Entscheidung hat fatale Folgen für Unternehmen, die ihren Kunden oder Mitarbeitern einen freien Internetzugang über WLAN oder ein Netzwerk ungeschützt zur Verfügung stellen, eben überall dort, wo WLAN-Betreiber bewusst auf die Verschlüsselung verzichten, um freien Internetzugang anzubieten. |
Stichwort Nachweispflicht„...Das Protokollieren aufgerufener IP-Adressen, das Speichern von MAC-Adressen oder eine Anmeldeprozedur am Hotspot, um kaum überprüfbare Nutzerdaten zu erfassen – das alles verhilft dem Betreiber eines freien Hotspots in der Praxis leider nicht dazu, im Ernstfall einen Rechtsverletzer wirksam identifizieren zu können. Kommerzielle Hotspot-Anbieter haben da ein besseres Indiz in der Hand: Wenn Zahlungstransaktionen für Nutzungsgebühren etwa über eine Kreditkarte oder einen Internetbezahldienst wie PayPal abgewickelt werden, lässt sich relativ zuverlässig ermitteln, wer zum Zeitpunkt einer Rechtsverletzung das WLAN genutzt hat. Um dann noch herauszubekommen, welcher der insgesamt bekannten Teilnehmer denn nun genau der gesuchte Übeltäter war, muss der kommerzielle WLAN-Betreiber noch wissen, welche der dynamischen IP-Adressen des Routers sich für den fraglichen Moment der Rechtsverletzung zuordnen lassen. |
|
...Am Ende bleibt es also dabei: Wer einen öffentlichen WLAN-Hotspot betreibt, muss sich über das Risiko im Klaren sein, dass er trotz Haftungsprivileg mit Unterlassungsansprüchen in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter konfrontiert wird, sofern er nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um dergleichen zu vermeiden. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der WLAN-Betreiber mit seinem Hotspot Geld verdient oder nicht....“ Auszug aus einem Fachartikel der Zeitschrift c´t Der Artikel befasst sich mit den juristischen Untiefen beim Betrieb öffentlicher Hotspots. Ein hochinteressanter und aufschlussreicher Beitrag, der Meldepflicht und Haftungsproblematik aus unterschiedlichsten Blickwinkeln beleuchtet. Sehr empfehlenswert |