Knowledgebase WLAN Recht
 
Lawful Intercept - was ist das eigentlich?

Gemeint ist die Aufzeichnung der Internet-Nutzung an öffentlichen Zugängen

Was bedeutet das konkret?

Ob Hotels, Gaststätten, Krankenhäuser, Seniorenheime usw. - JEDER, der Internet in der Öffentlichkeit anbietet, muss einen vertretbaren Aufwand betreiben, um eventuell auftretende strafbare Handlungen, die an diesem Internet Anschluss durchgeführt werden, nachweisen zu können.

 
Rechtliche Aspekte für den Betrieb öffentlicher Hotspots

Die nachfolgenden Erläuterungen skizzieren die derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Telekommunikationsbereich, insbesondere für den Betrieb öffentlicher Hotspots. Die Auslegung im Einzelfall ist schwierig und die Urteile z.T. widersprüchlich. Schon innerhalb des Telekommunikationsgesetzes erfordert die Einhaltung der dargestellten Berichtspflichten und die gleichzeitige Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen höchste Aufmerksamkeit. Eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt ist angesichts der komplexen Rechtslage in jedem Fall ratsam.

 
Stichwort Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 2. März 2010 die bis dato gültigen gesetzlichen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung für grundgesetzwidrig erklärt und mit sofortiger Wirkung gestoppt. Im Fokus des höchstrichterlichen Beschlusses standen insbesondere die §§ 113a und b des Gesetzes zur Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes. Das Verfassungsgerichts sah vor allem in der der anlasslosen Speicherung  und unzureichenden Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Verletzung der Grundrechte als gegeben. Die obersten Richter gaben damit der Beschwerde von rund 30.000 Klägern statt, die durch die umfassende 6-monatige Vorratsdatenspeicherung ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gefährdet sahen.

Bundesverfassungsgericht Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08

"Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art.10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.

Zur Erinnerung:

Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG verpflichtete Telekommunikationsanbieter und Internetprovider- und dazu gehören Hotspot-Betreiber - zum Zweck der Strafverfolgung, die Verkehrsdaten jeglicher Telekommunikation für 6 Monate „auf Vorrat“ zu speichern.

 

Auszug aus der Richtlinie Artikel 5(1) c) 2:

"...Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern

  • die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse
  • eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt
  • den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone

..."

 
Stichwort Störerhaftung

Personen, die einen Internetanschluss Dritten überlassen, haften für von Dritten begangene Rechtsverletzungen, wenn sie sich gegen den Missbrauch nicht in zumutbarer Weise geschützt haben. Anschlussinhabern drohen nach der so genannten „Störerhaftung“ erhebliche Strafen, wenn sie ihren Prüf- und Handlungspflichten nicht nachgekommen sind. Diese Rechtskonstruktion relativiert das grundsätzlich zugestandene Haftungsprivileg, wonach jeder nur für seine eigenen Rechtsverletzungen verantwortlich zeichnet.

Die Entscheidung hat fatale Folgen für Unternehmen, die ihren Kunden oder Mitarbeitern einen freien Internetzugang über WLAN oder ein Netzwerk ungeschützt zur Verfügung stellen, eben überall dort, wo WLAN-Betreiber bewusst auf die Verschlüsselung verzichten, um freien Internetzugang anzubieten.

Für Privatpersonen grenzt der BGH mit Urteil vom 12. Mai 2010 die Haftungsregelung insofern ein, dass der WLAN-Inhaber im Mißbrauchsfall zwar mit Abmahngebühren (in Höhe von max. 100 Euro), jedoch nicht mit weiterführenden Schadensersatzforderungen belegt werden kann. Inwiefern das Urteil für gewerbliche Hotspot-Betreiber übertragbar ist bleibt offen.

Mehr zum Thema Störerhaftung können Sie hier nachlesen.

Darstellung der rechtlichen Situation im Bereich Hotellerie finden Sie hier

 
Stichwort Nachweispflicht

„...Das Protokollieren aufgerufener IP-Adressen, das Speichern von MAC-Adressen oder eine Anmeldeprozedur am Hotspot, um kaum überprüfbare Nutzerdaten zu erfassen – das alles verhilft dem Betreiber eines freien Hotspots in der Praxis leider nicht dazu, im Ernstfall einen Rechtsverletzer wirksam identifizieren zu können.

Kommerzielle Hotspot-Anbieter haben da ein besseres Indiz in der Hand: Wenn Zahlungstransaktionen für Nutzungsgebühren etwa über eine Kreditkarte oder einen Internetbezahldienst wie PayPal abgewickelt werden, lässt sich relativ zuverlässig ermitteln, wer zum Zeitpunkt einer Rechtsverletzung das WLAN genutzt hat.

Um dann noch herauszubekommen, welcher der insgesamt bekannten Teilnehmer denn nun genau der gesuchte Übeltäter war, muss der kommerzielle WLAN-Betreiber noch wissen, welche der dynamischen IP-Adressen des Routers sich für den fraglichen Moment der Rechtsverletzung zuordnen lassen.

 

...Am Ende bleibt es also dabei: Wer einen öffentlichen WLAN-Hotspot betreibt, muss sich über das Risiko im Klaren sein, dass er trotz Haftungsprivileg mit Unterlassungsansprüchen in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter konfrontiert wird, sofern er nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um dergleichen zu vermeiden. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der WLAN-Betreiber mit seinem Hotspot Geld verdient oder nicht....“

Auszug aus einem Fachartikel der Zeitschrift c´t
Freier Funk für jedermann? Ausgabe 07/07 Seite 208

Der Artikel befasst sich mit den juristischen Untiefen beim Betrieb öffentlicher Hotspots. Ein hochinteressanter und aufschlussreicher Beitrag, der Meldepflicht und Haftungsproblematik aus unterschiedlichsten Blickwinkeln beleuchtet.

Sehr empfehlenswert

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