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Public Internet Access

Carrier | Messe

 
Lawful Intercept - was ist das eigentlich?

Gemeint ist die Aufzeichnung der Internet-Nutzung an öffentlichen Zugängen

Was bedeutet das konkret?

Ob Hotels, Gaststätten, Krankenhäuser, Seniorenheime usw. - JEDER, der Internet in der Öffentlichkeit anbietet, muss einen vertretbaren Aufwand betreiben, um eventuell auftretende strafbare Handlungen, die an diesem Internet Anschluss durchgeführt werden, nachweisen zu können.

 
Rechtliche Aspekte für den Betrieb öffentlicher Hotspots

Die nachfolgenden Erläuterungen skizzieren die derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Telekommunikationsbereich, insbesondere für den Betrieb öffentlicher Hotspots. Die Auslegung im Einzelfall ist schwierig und die Urteile z.T. widersprüchlich. Schon innerhalb des Telekommunikationsgesetzes erfordert die Einhaltung der dargestellten Berichtspflichten und die gleichzeitige Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen höchste Aufmerksamkeit. Eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt ist angesichts der komplexen Rechtslage in jedem Fall ratsam.

 
Stichwort Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 2. März 2010 die bis dato gültigen gesetzlichen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung für grundgesetzwidrig erklärt und mit sofortiger Wirkung gestoppt. Im Fokus des höchstrichterlichen Beschlusses standen insbesondere die §§ 113a und b des Gesetzes zur Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes. Das Verfassungsgerichts sah vor allem in der der anlasslosen Speicherung  und unzureichenden Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Verletzung der Grundrechte als gegeben. Die obersten Richter gaben damit der Beschwerde von rund 30.000 Klägern statt, die durch die umfassende 6-monatige Vorratsdatenspeicherung ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gefährdet sahen.

Bundesverfassungsgericht Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08

"Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art.10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.

Zur Erinnerung:

Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG verpflichtete Telekommunikationsanbieter und Internetprovider- und dazu gehören Hotspot-Betreiber - zum Zweck der Strafverfolgung, die Verkehrsdaten jeglicher Telekommunikation für 6 Monate „auf Vorrat“ zu speichern.

 

Auszug aus der Richtlinie Artikel 5(1) c) 2:

"...Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern

  • die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse
  • eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt
  • den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone

..."

 
Stichwort Störerhaftung

Personen, die einen Internetanschluss Dritten überlassen, haften für von Dritten begangene Rechtsverletzungen, wenn sie sich gegen den Missbrauch nicht in zumutbarer Weise geschützt haben. Anschlussinhabern drohen nach der so genannten „Störerhaftung“ erhebliche Strafen, wenn sie ihren Prüf- und Handlungspflichten nicht nachgekommen sind. Diese Rechtskonstruktion relativiert das grundsätzlich zugestandene Haftungsprivileg, wonach jeder nur für seine eigenen Rechtsverletzungen verantwortlich zeichnet.

Die Entscheidung hat fatale Folgen für Unternehmen, die ihren Kunden oder Mitarbeitern einen freien Internetzugang über WLAN oder ein Netzwerk ungeschützt zur Verfügung stellen, eben überall dort, wo WLAN-Betreiber bewusst auf die Verschlüsselung verzichten, um freien Internetzugang anzubieten.

Für Privatpersonen grenzt der BGH mit Urteil vom 12. Mai 2010 die Haftungsregelung insofern ein, dass der WLAN-Inhaber im Mißbrauchsfall zwar mit Abmahngebühren (in Höhe von max. 100 Euro), jedoch nicht mit weiterführenden Schadensersatzforderungen belegt werden kann. Inwiefern das Urteil für gewerbliche Hotspot-Betreiber übertragbar ist bleibt offen.

Mehr zum Thema Störerhaftung können Sie hier nachlesen.

Darstellung der rechtlichen Situation im Bereich Hotellerie finden Sie hier

 
Stichwort Nachweispflicht

„...Das Protokollieren aufgerufener IP-Adressen, das Speichern von MAC-Adressen oder eine Anmeldeprozedur am Hotspot, um kaum überprüfbare Nutzerdaten zu erfassen – das alles verhilft dem Betreiber eines freien Hotspots in der Praxis leider nicht dazu, im Ernstfall einen Rechtsverletzer wirksam identifizieren zu können.

Kommerzielle Hotspot-Anbieter haben da ein besseres Indiz in der Hand: Wenn Zahlungstransaktionen für Nutzungsgebühren etwa über eine Kreditkarte oder einen Internetbezahldienst wie PayPal abgewickelt werden, lässt sich relativ zuverlässig ermitteln, wer zum Zeitpunkt einer Rechtsverletzung das WLAN genutzt hat.

Um dann noch herauszubekommen, welcher der insgesamt bekannten Teilnehmer denn nun genau der gesuchte Übeltäter war, muss der kommerzielle WLAN-Betreiber noch wissen, welche der dynamischen IP-Adressen des Routers sich für den fraglichen Moment der Rechtsverletzung zuordnen lassen.

 

...Am Ende bleibt es also dabei: Wer einen öffentlichen WLAN-Hotspot betreibt, muss sich über das Risiko im Klaren sein, dass er trotz Haftungsprivileg mit Unterlassungsansprüchen in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter konfrontiert wird, sofern er nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um dergleichen zu vermeiden. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der WLAN-Betreiber mit seinem Hotspot Geld verdient oder nicht....“

Auszug aus einem Fachartikel der Zeitschrift c´t
Freier Funk für jedermann? Ausgabe 07/07 Seite 208

Der Artikel befasst sich mit den juristischen Untiefen beim Betrieb öffentlicher Hotspots. Ein hochinteressanter und aufschlussreicher Beitrag, der Meldepflicht und Haftungsproblematik aus unterschiedlichsten Blickwinkeln beleuchtet.

Sehr empfehlenswert


Firmenhotspots: Service - Komfort - Teamwork

Präsentieren Sie sich im besten Licht: der firmeneigene Hotspot ist nicht nur ein gern gesehener Service für Gäste, Besucher und Kunden Ihres Hauses, um Wartezeiten zu überbrücken. WLAN on-demand macht auch im täglichen Business Vieles einfacher: Geschäftspartner können an ihrem Laptop im Meeting komfortabel fehlende Dokumente per VPN abrufen. Der Kunde kann im Verkaufsgespräch per Skype schnell einen Kollegen aus der Fachabteilung mit einbeziehen um die Anforderungen zu präzisieren. Oder staunen Sie, was Ihr Hotspot als Leadgenarator bei Ihrem nächsten Messeauftritt leistet. Die Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten ist so einmalig wie die Unternehmen dahinter.


Checkliste Firmenhotspot:
fotolia_business_hotspot

Verwaltung User Experince Sicherheit
    • Mehrere Berechtigungstufen:
      • Einfacher POS-User (Point of Sales) zum Erstellen von personalisierten Zugängen in wenigen Sekunden, keine verwirrenden Optionen, minimale Fehlerquellen
      • Erweiterter Helpdesk-User für Troubleshooting, Benutzerübersicht, Auswertung der Lawful Intercept-Daten, keine Möglichkeit der Konfigurationsänderung
      • Vollwertiger Administrator für Konfigurationsanpassung, Backupverwaltung, Systemupdates, ....
    • Im- und Export per individueller CSV-Datei möglich
    • Schnelle und übersichtliche Suche nach einzelnen Sessions (Mitstörerhaftung)
    • Umfangreiche Reporting-Funktionen
    • Anpassung an individuelle Authentisierungsschnittstelle
      • Voucher direkt an der Rezeption erhältlich
      • Voucherkarte entsprechend der Unternehmens-CI
      • Individuelle Portalseite, entsprechend der Unternehmens-CI
      • Integration des Portals in Firmenwebsite
        • Sichere Trennung des Gästenetzwerks von Firmennetzwerk per VLAN
        • Mitverwendung der vorhandenen Netzwerk-Infrastruktur möglich
        • Unterstützung aller gängigen VPN-Techniken

        Public Internet Access. Einfach. Hochperformant. Sicher.

        Öffentlicher Internetzugang für Gäste und Besucher gehört heute quasi zum guten Ton. Ob lukrative Einnahmequelle oder kostenloser Service, die Qualität ist entscheidend. Was so selbstverständlich ist, muss ausnahmslos funktionieren. Unabhängig von den spezifischen Anforderungen der jeweiligen Einsatzszenarien gibt es einige maßgebliche Säulen für ein erfolgreiches Public Internet Access Projekt:

        • Hochperformanter Gästezugang für das gesamte Internetspektrum von Webseiten, E-Mail über FTP und VPN bis Skype-Telefonie
        • Konfigurationsfreie Verbindung der Gäste zum Internet inkl. Abrechnungskontrolle
        • Schutz der Gäste vor unerwünschten Webinhalten
        • Integrationsfähigkeit in bestehende Netzwerke
        • Sichere Trennung von Gäste- und Betreibernetzwerk
        • Rechtssichere Aufzeichnung des Datenaufkommens (Lawful Intercept)

        Was gehört zum guten Hotel-WLAN? Was ist im Klinikbetrieb zu beachten?...Details für eine optimale Planung und Realisierung finden Sie bei den jeweiligen Einsatzszenarien.

        PIA-Grafik


        Gästehotspot im Krankenhaus:
        Zwischen Therapie- und Internetsitzung


        Mobiler Zugriff auf Internet, E-Mail, Skype & Co. zu jeder Zeit ...ein Extra-Sevice, der sich lohnt. Patienten und ihre Besucher werden das Online-Angebot nicht nur als willkommene Ablenkung schätzen. Gerade bei Langzeitaufenthalten ist es hilfreich für Familie, Freunde, aber auch beruflich erreichbar zu sein.

        Bieten Sie Ihren Patienten und Besuchern einfach mehr...es zahlt sich aus: Sie generieren Zusatzeinnahmen und steigern die Attraktivität Ihrer Klinik und damit die Belegzahlen.
        pia_krankenbett
          Checkliste Klinikhotspot:

        Verwaltung User Experince Sicherheit
            • Anbindung an Telefonsystem oder KIS zur einfachen Abrechnung möglich
            • Mehrere Berechtigungstufen:
              1. Einfacher POS-User (Point of Sales) zum Erstellen von personalisierten Zugängen in wenigen Sekunden, keine verwirrenden Optionen, minimale Fehlerquellen
              2. Erweiterter Helpdesk-User für Troubleshooting, Benutzerübersicht, Auswertung der Lawful Intercept-Daten, keine Möglichkeit der Konfigurationsänderung
              3. Vollwertiger Administrator für Konfigurationsanpassung, Backupverwaltung, Systemupdates, ....
            • Flexible Tarifmodelle z.B. für separate Abrechnung von Privat- und Kassenpatienten
            • Im- und Export per individueller CSV-Datei möglich
            • Schnelle und übersichtliche Suche nach einzelnen Sessions (Mitstörerhaftung)
            • Umfangreiche Reporting-Funktionen
                • Voucher direkt am Empfang erhältlich
                • Kreditkartenmodul erlaubt Online-Direktkauf von Vouchern aus dem Krankenbett
                • Voucherkarte entsprechend der Krankenhaus-CI
                • Individuelle Portalseite, entsprechend der Krankenhaus-CI
                • Integration des Portals in Klinikumswebsite
                      • Sichere Trennung von Gästenetzwerks und Produktivnetzwerk per VLAN
                      • Mitverwendung der vorhandenen Netzwerk-Infrastruktur möglich
                      • Jugendschutz: Content Filtering zum wirkungsvollen Blocken unerwünschter Inhalte



                        Ein Blick auf erfolgreiche Praxisbeispiele:

                        logo-gap-small
                        Case Study Klinikum Garmisch-Partenkirchen
                        joho
                        Case Study St. Josefs Hospital Wiesbaden




                        Ihre Ansprechpartner

                        Aurel Takacs
                        +49 89 326764-23
                        Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

                        Stefan Haberland
                        +49 89 326764-19
                        Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!